Die Gründung der Evangelisch-reformierten Kirche findet erst Mitte des 19. Jahrhunderts statt.
König Maximilian II von Bayern hielt die Reformierten lange hin. Seine Genehmigung einer Synode erwies sich dann auch als eher halbherzig.
Vorher haben die reformierten Gemeinden und ihre Versuche, eine Gemeinschaft zu werden, eine wechselvolle Geschichte.
Erlaubnis des Königs schon 1847
Die Parole “reformiert, nicht lutherisch” gewann besonders im zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts Aktualität, als die reformierten Gemeinden in Franken durch den Aufschwung des bayerischen Luthertums zunehmend in Bedrängnis gerieten. Der Aufschwung führte zu einem ausgeprägten neulutherischen Bewußtsein im fränkischen Luthertum, das den reformierten Gemeinden im fränkischen Bereich erhebliche Schwierigkeiten bereitete. Seit eineinhalb Jahrhunderten geduldet, bekamen sie jetzt ihre Andersartigkeit im Gefüge der evangelischen Kirche schmerzhaft zu spüren.
Gegen diese Entwicklung haben sich die Reformierten zunehmend erfolgreich zur Wehr gesetzt. So beantragten sie beim bayerischen König die Einrichtung eines Lehrstuhls für reformierte Theologie an der Universität Erlangen, der 1847 bewilligt wurde. Außerdem erhielten sie vom König die Erlaubnis, eine eigene Synode zur Regelung ihrer kirchlichen Angelegenheiten einzuberufen.
Grundgedanke: Kirchenleitung geht von der Gemeinde selbst aus
Die synodale Kirchenleitung war seit dem 16. Jahrhundert ein Merkmal der reformierten Ekklesiologie. Grundlegend dafür war der Gedanke, dass die Gemeinde- und Kirchenleitung nicht allein der Pfarrerschaft anvertraut ist, sondern der Gemeinde selbst samt ihren Vertretern bzw. Leitern. Als die Hugenotten nach Franken kamen, erhielten sie zunächst das Recht, eine gemeinsame Synode zu gründen. Sie tagte zwischen 1688 und 1732 insgesamt vierzehnmal, wurde dann aber nicht mehr zugelassen. Trotzdem blieben die Hugenottengemeinden in eigenen Angelegenheiten zunächst weitgehend selbständig.
Zunächst Eingliederung in das lutherische Kirchensystem
Dies änderte sich mit der Eingliederung Frankens in das neu entstandene bayerische Königreich. Den Reformierten wurde zwar Gleichberechtigung zugestanden, sie mussten sich aber fortan der Verwaltungsunion unterwerfen und wurden damit als ein Teil der protestantischen Kirche zentral verwaltet. Vermögen, Archivbestände und auch das Pfarrwahlrecht gingen ihnen verloren. Mit dem Religionsedikt von 1818 wurden sie dem Oberkonsistorium bzw. den Konsistorien in Ansbach und Bayreuth untergeordnet. Bis 1848 gab es im Oberkonsistorium auch einen reformierten Vertreter; dieser kam allerdings weniger den reformierten Gemeinden in Bayern rechts des Rheins zugute, sondern hatte vielmehr die Aufsicht über die evangelische Kirche der Pfalz zu führen. 1848 bekam die Rheinpfalz eine eigene kirchliche Verwaltung. Im selben Jahr führten die Vorstellungen der bayerischen Gemeinden rechts des Rheins dazu, dass ihnen ein Generalkonvent eingeräumt wurde.
Erlaubnis, eine eigene Synode zu bilden
Dies änderte sich mit der Eingliederung Frankens in das neu entstandene bayerische Königreich. Den Reformierten wurde zwar Gleichberechtigung zugestanden, sie mussten sich aber fortan der Verwaltungsunion unterwerfen und wurden damit als ein Teil der protestantischen Kirche zentral verwaltet. Vermögen, Archivbestände und auch das Pfarrwahlrecht gingen ihnen verloren. Mit dem Religionsedikt von 1818 wurden sie dem Oberkonsistorium bzw. den Konsistorien in Ansbach und Bayreuth untergeordnet. Bis 1848 gab es im Oberkonsistorium auch einen reformierten Vertreter; dieser kam allerdings weniger den reformierten Gemeinden in Bayern rechts des Rheins zugute, sondern hatte vielmehr die Aufsicht über die evangelische Kirche der Pfalz zu führen. 1848 bekam die Rheinpfalz eine eigene kirchliche Verwaltung. Im selben Jahr führten die Vorstellungen der bayerischen Gemeinden rechts des Rheins dazu, dass ihnen ein Generalkonvent eingeräumt wurde.
A. Heron; M. Freudenberg (Redaktion)